Nicht das Anzweifeln der Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern die beiden inakzeptablen Vorfälle mit D. und der Beklagten vom 5. Juli 2018 seien für die nachfolgende fristlose Kündigung ausschlaggebend gewesen. Dabei sei nicht von Belang, wie der Kläger sein Verhalten gegenüber D. rechtfertige (Berufungsantwort S. 10 f. "Zu Rz. 24 f."). Entscheidend sei die Art und Weise, wie er mit den psychisch instabilen jungen Menschen umgegangen sei und die von ihm gewählte Tonalität sowie das Auftreten. Die Schüler hätten die Situation als bedrohlich wahrgenommen. Der Kläger - 15 -