Allerdings habe sich die Beklagte nicht sicher sein können, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich per Semesterende beendet werde, denn sie habe damit rechnen müssen, dass der Kläger sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Beginn der Sommerferien zur Wehr setzen würde und dass sie vom Arbeitsgericht gezwungen werden könnte, den Kläger ein weiteres Semester zu beschäftigen. Daher habe sie keine andere Wahl gehabt, als fristlos zu kündigen. Nicht das Anzweifeln der Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern die beiden inakzeptablen Vorfälle mit D. und der Beklagten vom 5. Juli 2018 seien für die nachfolgende fristlose Kündigung ausschlaggebend gewesen.