5.3. Die Beklagte entgegnet, die Verfehlungen des Klägers seien derart schwerwiegend gewesen, dass eine fristlose Entlassung auch ohne vorherige Verwarnung zulässig gewesen sei. Sinngemäss führt sie aus, zwar sei das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gewesen. Allerdings habe sich die Beklagte nicht sicher sein können, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich per Semesterende beendet werde, denn sie habe damit rechnen müssen, dass der Kläger sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Beginn der Sommerferien zur Wehr setzen würde und dass sie vom Arbeitsgericht gezwungen werden könnte, den Kläger ein weiteres Semester zu beschäftigen.