Schliesslich macht der Kläger geltend, nicht die Ereignisse vom 5. Juli 2018 seien der Grund für die fristlose Entlassung gewesen. Vielmehr habe ihn die Beklagte fristlos entlassen, da er hinsichtlich der Nichtverlängerung der Anstellung darauf hingewiesen habe, dass sein Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorsehe, die einzuhalten gewesen wäre (Berufung Rz. 25).