Weiter sei es zulässig, von der Vorgesetzten ein gutes Arbeitszeugnis zu verlangen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung seien damit nicht erfüllt, zumal vorgängig nie eine Verwarnung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden habe. Dies gelte umso mehr, als das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt gewesen sei, womit ein besonders grosser Vertrauensverlust vorausgesetzt werde (Berufung Rz. 31-37). Schliesslich macht der Kläger geltend, nicht die Ereignisse vom 5. Juli 2018 seien der Grund für die fristlose Entlassung gewesen.