5.2. Der Kläger macht berufungsweise geltend, die ihm vorgeworfenen Verfehlungen würden nicht derart schwer wiegen, dass eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung zulässig gewesen sei. Eigentliche Drohungen gegenüber dem Schüler D. seien nicht erstellt. Dass ein Lehrer einen Schüler wegen eines Fehlverhaltens abmahne, sei kein Grund für eine fristlose Entlassung. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger die Autorität der Beklagten in unangemessener Weise infrage gestellt haben sollte. Es werde ihm auch nicht vorgeworfen, irgendwelche Schimpfworte verwendet zu haben. Weiter sei es zulässig, von der Vorgesetzten ein gutes Arbeitszeugnis zu verlangen.