Dies gelte umso mehr, da es sich bei den Schülern nicht um Regelschüler, sondern um sozial und psychisch auffällige Kinder gehandelt habe, die im normalen Schulsystem nicht tragbar seien. Eine vorgängige Verwarnung sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Im - 14 - Ergebnis sei das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen, weshalb die fristlose Kündigung durch die Beklagte als gerechtfertigt zu qualifizieren sei. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR bestehe nicht (angefochtener Entscheid E. 4.4.2).