5. 5.1. Somit ist zu prüfen, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt im Sinne von Art. 337 OR war. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei nachvollziehbar, dass der Beklagten unter den genannten Umständen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Beschäftigung einer Lehrperson, die gegenüber Schülern sowie gegenüber den Vorgesetzten in einer solchen Weise reagiere, sei unzumutbar. Dies gelte umso mehr, da es sich bei den Schülern nicht um Regelschüler, sondern um sozial und psychisch auffällige Kinder gehandelt habe, die im normalen Schulsystem nicht tragbar seien.