4.4.5. Nicht erstellen lässt sich schliesslich, dass die Beklagte bereits beim Gespräch vom 5. Juli 2018 die fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Zwar wurde dies in der schriftlichen Kündigung vom 6. Juli 2018 so festgehalten (vgl. Klagebeilage 9) und in der Klageantwort rechtsgenüglich behauptet (Klageantwort, act. 25 "Zu Rz 11 und 12"). Der Kläger bestritt dies aber (Replik, act. 40 Rz. 22). Die Beklagte äusserte sich hierzu anlässlich der Befragung nicht und die Zeugin C. konnte sich nicht daran erinnern, ob die fristlose Kündigung bereits beim Gespräch vom 5. Juli 2018 mündlich ausgesprochen wurde (act. 76).