Aus diesen, teilweise aus der Zeit nach der fristlosen Entlassung stammenden Dokumenten ergeben sich zwar keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Vorkommnisse vom 5. Juli 2018. Allerdings wird damit das Bild des Klägers untermauert, wonach dieser zu unkontrolliertem und für die Gegenseite teilweise nicht nachvollziehbarem und unangenehmem Verhalten neigt.