4.4.4. Nicht belegt sind die von der Beklagten geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen (vgl. Replik, act. 39 Rz. 20 unter Hinweis auf act. 82) Drohungen per SMS und WhatsApp im Nachgang zum Vorfall vom 5. Juli 2018. Belegt ist aber, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund seines "unberechenbaren und bedrohlichen Verhaltens" am 7. August 2018 ein Hausverbot erteilte (Klageantwortbeilage 11). Aus dem Mailverkehr des Klägers mit Eltern von Schülern sowie den von Eltern verfassten Stellungnahmen ergibt sich sodann, dass auch einzelne Eltern dem Kläger vorwarfen, sich im Umgang mit den Schülern im Ton vergriffen zu haben.