Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend. Der Kläger war wütend und forderte von der Beklagten ein sehr gutes Arbeitszeugnis, was er auch selbst angab (act. 78). Dies tat er in einer Art und Weise, die die Zeugin C. als bedrohlich empfand (act. 76). Selbst wenn keine Beleidigungen erstellt sind, hat sich - 13 - der Kläger gegenüber seiner Vorgesetzten zweifellos unangemessen verhalten und sich im Ton vergriffen.