Die Aussagen der Beklagten und der Zeugin C. sind auch hier in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und überzeugend. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die Beklagte bei ihren Aussagen einmal (vgl. act. 82) vom Thema abschweifte (Berufung Rz. 24). Damit ist erstellt, dass die Beklagte im Anschluss an den Vorfall mit dem Schüler D. das Gespräch mit dem Kläger gesucht hatte. Ein konstruktives Gespräch war allerdings nicht möglich, da der Kläger erneut die Fassung verlor. Indem der Kläger zur Beklagten, die immerhin seine Vorgesetzte war, sagte, er lasse sich von ihr nichts sagen, stellte er ihre Autorität infrage. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend.