So sei D. zuvor fünf Monate in der Psychiatrie gewesen. Dort habe er sich einen Monat lang eingesperrt und das Zimmer nur am Abend zum Essen verlassen. Man habe die Lehrerschaft über die Probleme der Schüler informiert, soweit dies für die Arbeit erforderlich gewesen sei. Ansonsten seien sie an die Schweigepflicht gebunden gewesen. Bezüglich D. habe der Kläger genau Bescheid gewusst, da er sich auch mit dessen Mutter ausgetauscht habe (act. 82 ff.).