Darauf sei der Kommentar gekommen, er gehe jetzt und erwarte nicht ein gutes, sondern ein sehr gutes Arbeitszeugnis, sonst werde sie ihn kennenlernen. Er habe dann auch nicht nachgelassen mit SMS. Sie habe am 17. Juli 2018 die Kantonspolizei eingeschaltet. Die habe ihr geraten, den Kläger zu blockieren und ein Hausverbot auszusprechen (act. 82 f.). Auf diesen Vorfall hin habe der Kläger die Elternschaft mit E-Mails in einer respektlosen Art und Weise stark bedrängt. Die Eltern hätten mehrfach gemeldet, dass der Kläger eine absolut untragbare Lehrkraft sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kinder Beeinträchtigungen hätten. So sei D. zuvor fünf Monate in der Psychiatrie gewesen.