das Gespräch geführt. Sie (die Zeugin) sei nur im Raum geblieben, weil sie ein ungutes Gefühl gehabt habe. Der Kläger habe unkontrolliert geschrien und es sei bedrohlich gewesen. Ob die Kündigung thematisiert worden sei, wusste die Zeugin nicht. Der Kläger habe aber mit Nachdruck klar gemacht, dass er "ein sehr gutes – nicht ein gutes – Arbeitszeugnis" verlange. Dies sei am bedrohlichsten gewesen (act. 75 f.). Die Beklagte sagte aus, sie habe dem Kläger mitgeteilt, dass die Schüler nicht zu ihm zurückkommen würden, weil der Vorfall für sie inakzeptabel sei. Beim Gespräch mit dem Kläger sei anfangs auch die Zeugin C. anwesend gewesen. Sie habe sich dann aber ausgeklinkt.