4.4.3. Nachdem die von der Beklagten behauptete Auseinandersetzung des Klägers mit dem Schüler D. erstellt ist, erscheinen auch die Ausführungen des Klägers zum anschliessenden Gespräch mit der Beklagten unglaubhaft. Dass der Zwischenfall mit dem Schüler D. anlässlich des Gesprächs, wie der Kläger geltend macht (Berufung Rz. 14), nicht thematisiert worden sein soll, ist unwahrscheinlich. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte direkt nach dem beschriebenen Vorfall das Gespräch mit dem Kläger suchen würde. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob für den 5. Juli 2018 ohnehin bereits ein Gespräch mit der Beklagten vereinbart war.