Dass es darüber hinaus zu konkreten Drohungen gekommen wäre, lässt sich nicht erstellen. Fest steht aber, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass sich die Schüler durch das Auftreten des Klägers, die lauten Äusserungen, die Gestik und das nahe Herantreten bedroht fühlten. Dabei ist es möglich, dass der Kläger selbst sein Verhalten nicht als bedrohlich empfand. Soweit die Vorbringen des Klägers den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen überhaupt genügen, ist sein Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. die Beweise einseitig und willkürlich gewürdigt, unbegründet.