Er sei aber weder laut noch aggressiv gewesen noch habe er den normalen Abstand unterschritten. Er sei danach "etwas aufgebracht gewesen, aber nicht irgendwie speziell aufgeregt" (act. 77). Diese Aussagen wirken beschönigend. Es kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Kläger den Schüler D. wegen des verpassten Nachsitzens anschrie, wobei er sehr nahe an diesen herantrat. Dabei drohte er ihm mit Konsequenzen. Dass es darüber hinaus zu konkreten Drohungen gekommen wäre, lässt sich nicht erstellen.