Konkret habe der Kläger gedroht, er werde dafür sorgen, dass der Schüler D. zur Kasse komme, er werde nicht akzeptieren, dass er sich ihm widersetze. Er akzeptiere überhaupt von niemandem, dass man seine Anweisungen nicht befolge und er werde dafür sorgen, dass es Konsequenzen gebe (act. 82). Die übereinstimmenden Aussagen der Beklagten sowie der Zeugin C. sind glaubhaft und plausibel, dies im Gegensatz zur Version des Klägers. Dieser gibt zwar zu, den Schüler D. wegen des Nichterscheinens zum Nachsitzen zurechtgewiesen zu haben. Dabei habe er auch gesagt, dass es Konsequenzen geben werde. Er sei aber weder laut noch aggressiv gewesen noch habe er den normalen Abstand unterschritten.