Es sei klar gewesen, dass man auch mit dem Kläger das Gespräch habe suchen müssen (act. 75). Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es somit offensichtlich nicht zu, dass die Zeugin lediglich aussagte, der Kläger sei laut geworden. Vielmehr schilderte sie die Situation anschaulich und detailliert und gab an, dass der Kläger aggressiv war, dass die Schüler ihn zu beschwichtigen versuchten und dass die Situation auf die Schüler bedrohlich wirkte. - 11 -