Er sei ausser sich gewesen und habe auf den Jugendlichen eingeredet und ihn angeschrien. Die anderen Jugendlichen hätten mit beschwichtigenden Gesten signalisiert, er solle Abstand halten. Der Kläger habe sich aber weiter hineingesteigert. Man habe seine Halspartie gut sehen können und die Arterien seien angeschwollen und errötet gewesen. Er habe rudernde Bewegungen gemacht. Das habe sie wirklich alarmiert. Es habe bedrohlich gewirkt und sei eskaliert (act. 73 f.). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, nicht gehört zu haben, was gesprochen worden sei. Es sei aber laut gewesen. Man habe gehört, dass jemand laut ausrufe (act.