4.4.2.2. Soweit der Kläger geltend macht, die Zeugin C. habe lediglich rudimentäre Aussagen zum Vorfall mit dem Schüler D. in der grossen Pause gemacht (Berufung Rz. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zeugin sagte im Wesentlichen aus, sie habe sich während der grossen Pause im Dachgeschoss aufgehalten. Vom Fenster aus habe sie in den Garten geschaut und dort eine Situation beobachtet, die sie alarmiert habe. Der Kläger habe sich "in Unterabstand", d.h. mit weniger als dem, was man als angenehme Gesprächsdistanz bei Schüler und Lehrer annehme, vor D. aufgebaut und wild gestikuliert. Er sei ausser sich gewesen und habe auf den Jugendlichen eingeredet und ihn angeschrien.