74 und 76). Schliesslich gab sie auch ausgefallene Details zu Protokoll, wie etwa, dass die Halspartie des Klägers gut sichtbar gewesen sei, wobei die Arterie angeschwollen gewesen sei und dass der Kläger anschliessend "im [Hasel-] Strauch" gesessen sei und telefoniert habe (act. 74 f.). Somit gibt es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin C. zu zweifeln. Auf die Aussagen wird nachfolgend im jeweiligen Kontext nochmals detailliert einzugehen sein.