4.4.2. 4.4.2.1. Für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Schüler D. stellt die Vorinstanz massgeblich auf die Aussagen der Zeugin C. sowie der Beklagten ab. Der Kläger stellt sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. infrage. Inwieweit auf deren Aussagen abgestellt werden kann, stellt in erster Linie eine Frage der Beweiswürdigung dar. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte, die in grundsätzlicher Weise Zweifel an den Aussagen der Zeugin C. hervorrufen würden. Vielmehr sind deren Aussagen glaubhaft. Wenn sie etwas nicht - 10 -