Es scheint durchaus plausibel, dass es sich bei den von den Schülern gegenüber der Beklagten geschilderten Äusserungen des Klägers um eine Reaktion auf das Nichterscheinen von D. zum Nachsitzen handelte. Mangels Bestreitungen oder gegenteiligen Aussagen ist davon auszugehen, dass der Ursprung des Konflikts zwischen dem Kläger und dem Schüler D. darin begründet lag, dass Letzterer tags zuvor nicht zum Nachsitzen erschienen und vom Kläger deswegen zurechtgewiesen worden war. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann in diesem Sinne ergänzt werden.