Die Beklagte gab an, von den Schülern erfahren zu haben, dass der Kläger gedroht habe, er werde dafür sorgen, dass der Schüler D. zur Kasse komme. Er werde nicht akzeptieren, dass er sich ihm widersetze. Überhaupt akzeptiere er von niemandem, dass man seine Anweisungen nicht befolge und das werde Konsequenzen haben (act. 82). Es scheint durchaus plausibel, dass es sich bei den von den Schülern gegenüber der Beklagten geschilderten Äusserungen des Klägers um eine Reaktion auf das Nichterscheinen von D. zum Nachsitzen handelte.