4.4. 4.4.1. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, er habe D. gerügt, da dieser tags zuvor nicht zum von ihm angeordneten Nachsitzen erschienen sei (act. 6 Rz. 11). Die Beklagte bestritt diese Darstellung nicht und äusserte sich anlässlich der Einvernahme nicht dazu, was der Grund für das laute Gespräch zwischen dem Kläger und dem Schüler D. gewesen sein könnte. Sowohl die Beklagte als auch die Zeugin C. führten aus, nicht zu wissen, was genau draussen gesprochen worden sei. Die Beklagte gab an, von den Schülern erfahren zu haben, dass der Kläger gedroht habe, er werde dafür sorgen, dass der Schüler D. zur Kasse komme.