Die Vorinstanz habe sich zu Recht ein ganzheitliches Bild vom Kläger gemacht, indem sie nicht nur die beiden Vorfälle vom 5. Juli 2018 gewürdigt habe, sondern auch die E-Mails der Eltern und die Tatsache, dass es sich bei den Schülern der Beklagten um sozial und psychisch auffällige Schüler gehandelt habe, die einen besonders sensiblen Umgang erforderten (S. 12 "Zu Rz 35"). Dass der Kläger seine Verfehlungen als leicht qualifiziere, spreche eine deutliche Sprache (S. 11 "Zu Rz 28"). Die fristlose Entlassung sei somit gerechtfertigt gewesen.