bestätigt, dass das Gespräch eskaliert sei und der Kläger nicht lediglich mit Nachdruck ein gutes Arbeitszeugnis gefordert habe. Vielmehr habe er gedroht, man werde ihn kennenlernen. Jemand, der lediglich mit juristischen Schritten drohe, formuliere dies nicht so (S. 5 "Zu Rz 14"). Die Vorinstanz habe sich zu Recht ein ganzheitliches Bild vom Kläger gemacht, indem sie nicht nur die beiden Vorfälle vom 5. Juli 2018 gewürdigt habe, sondern auch die E-Mails der Eltern und die Tatsache, dass es sich bei den Schülern der Beklagten um sozial und psychisch auffällige Schüler gehandelt habe, die einen besonders sensiblen Umgang erforderten (S. 12 "Zu Rz 35").