Er sei aber nicht verbal ausfällig geworden und habe auch nicht die Autorität der Beklagten infrage gestellt. Derartiges sei weder erstellt noch von der Beklagten behauptet worden. Auch die Zeugin C. habe keine Verbalinjurien oder das Infragestellen der Autorität der Beklagten erwähnt (Rz. 15 f.). Weiter habe die Vorinstanz zwar offengelassen, ob die Beklagte die Kündigung bereits am 5. Juli 2018 oder erst am 6. Juli 2018 ausgesprochen habe. Die Beklagte habe aber nicht hinreichend behauptet, dass die fristlose Kündigung bereits am 5. Juli 2018 mündlich erfolgt sei (Rz. 18 f.).