Über den Schüler, der das Nachsitzen verweigert hatte, sei nicht gesprochen worden (Rz. 14). Auch habe kein Austausch der Parteien zum Thema "angemessenes Verhalten einer Lehrperson bei unentschuldigtem Nichtantreten des Nachsitzens" stattgefunden (Rz. 17). Er sei sicherlich aufgebracht gewesen nach dem Gespräch. Allerdings sei er nicht ausgerastet oder habe die Türe zugeknallt. Richtig sei, dass er ein Arbeitszeugnis verlangt und gesagt habe, dass er sich wehren werde, sollte ihm kein gutes Zeugnis ausgestellt werden (Rz. 14). Er sei aber nicht verbal ausfällig geworden und habe auch nicht die Autorität der Beklagten infrage gestellt.