Was die Reaktion auf den Vorfall in der grossen Pause angeht, macht der Kläger geltend, nach Beendigung des Unterrichts habe er sich bei der Beklagten gemeldet, da dies bereits zuvor so vereinbart gewesen sei. Es sei sein letzter Arbeitstag gewesen, weshalb das Abschlussgespräch auf diesen Tag anberaumt worden sei. Beim Gespräch habe ihn die Beklagte mit Vorwürfen überhäuft und dargelegt, weshalb sie ihm gekündigt bzw. den Arbeitsvertrag nicht verlängert habe. Den Vorfall in der Pause habe die Beklagte allerdings nicht thematisiert. Über den Schüler, der das Nachsitzen verweigert hatte, sei nicht gesprochen worden (Rz. 14).