4.2. Mit der Berufung beanstandet der Kläger zunächst die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die Aussagen der Zeugin C., bei welcher es sich um die Tochter der Beklagten handle, müssten mit Vorbehalt gewürdigt werden. Zudem könne ihren Aussagen im Wesentlichen einzig entnommen werden, dass der Kläger in der Pause beim Gespräch mit dem Schüler D. laut geworden sei und die Schüler anschliessend aufgeregt gewesen seien (Berufung Rz. 9 und 25). Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe nicht thematisiert, weshalb er den Schüler D. gerügt hatte. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt (Rz. 17).