Dies füge sich ganzheitlich in die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ein. Letztlich sei durch die Beklagte rechtsgenügend nachgewiesen worden, dass der Kläger am 5. Juli 2018 in der grossen Pause gegenüber den anwesenden Schülern und insbesondere gegenüber D. in einer Weise reagiert habe, die für eine Lehrperson nicht angemessen sei. Nachdem er anschliessend mit der Situation konfrontiert worden sei, sei er gegenüber der Beklagten verbal ausfällig geworden und habe deren Autorität in nicht angemessener Weise infrage gestellt (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). -8-