Demnach sei der Kläger laut geworden und habe seiner Vorgesetzten, der Beklagten, mitgeteilt, er lasse sich von niemandem vorschreiben, wie er zu unterrichten habe und welche Massnahmen er zu ergreifen habe. Wie die Beklagte richtigerweise vorbringe, liessen sich dahingehende Aussagen allgemein auch dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und der Elternschaft entnehmen. Dies füge sich ganzheitlich in die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten ein.