Selbst wenn der Kläger seine eigene Reaktion allenfalls nicht als unangemessen oder bedrohlich empfunden habe, scheine diese zumindest von den betroffenen Schülern und indirekt von der Zeugin C. derart wahrgenommen worden zu sein. Was das anschliessende Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffe, so die Vorinstanz weiter, überzeuge im Lichte der Aussagen der Zeugin C. sowie des ganzheitlichen Verhaltens des Klägers die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten. Demnach sei der Kläger laut geworden und habe seiner Vorgesetzten, der Beklagten, mitgeteilt, er lasse sich von niemandem vorschreiben, wie er zu unterrichten habe und welche Massnahmen er zu ergreifen habe.