Die Aussage des Klägers, seiner Ansicht nach hätten die Schüler nicht speziell reagiert, sei vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin C. sowie der Beklagten, wonach die Schüler ausnahmsweise durch die Terrassentüre ins Schulgebäude gelangt und aufgewühlt gewesen seien, nicht nachvollziehbar. Selbst wenn der Kläger seine eigene Reaktion allenfalls nicht als unangemessen oder bedrohlich empfunden habe, scheine diese zumindest von den betroffenen Schülern und indirekt von der Zeugin C. derart wahrgenommen worden zu sein.