Dies allein lasse jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung der Beklagten aufkommen, wonach der Kläger, wie von der Zeugin C. berichtet und von der Schülerschaft gegenüber der Beklagten und Zeugin C. mitgeteilt, die Schüler angeschrien und eine für die Schüler zumindest subjektiv bedrohliche Situation geschaffen habe. Die Aussage des Klägers, seiner Ansicht nach hätten die Schüler nicht speziell reagiert, sei vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin C. sowie der Beklagten, wonach die Schüler ausnahmsweise durch die Terrassentüre ins Schulgebäude gelangt und aufgewühlt gewesen seien, nicht nachvollziehbar.