Was den Wortlaut der angeblichen Drohungen des Klägers gegenüber dem Schüler D. betreffe, möge es zutreffen, dass die Wortwahl in der Klageantwort darauf schliessen lasse, dass die Beklagte die Konversation zwischen dem Kläger und den Schülern selbst mitgehört habe – was sie jedoch an der Hauptverhandlung verneint habe. Dies allein lasse jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung der Beklagten aufkommen, wonach der Kläger, wie von der Zeugin C. berichtet und von der Schülerschaft gegenüber der Beklagten und Zeugin C. mitgeteilt, die Schüler angeschrien und eine für die Schüler zumindest subjektiv bedrohliche Situation geschaffen habe.