Dies beschlage die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beklagten sowie der Zeugin C. nicht. Was den Wortlaut der angeblichen Drohungen des Klägers gegenüber dem Schüler D. betreffe, möge es zutreffen, dass die Wortwahl in der Klageantwort darauf schliessen lasse, dass die Beklagte die Konversation zwischen dem Kläger und den Schülern selbst mitgehört habe – was sie jedoch an der Hauptverhandlung verneint habe.