Etwa habe die Beklagte in der Klageantwort wörtlich ausgeführt, was der Kläger zu den Schülern gesagt habe, dies, obwohl sowohl die Beklagte als auch die Zeugin C. bestätigt hätten, nicht gehört zu haben, wie sich der Kläger am 5. Juli 2018 in der grossen Pause gegenüber dem Schüler D. konkret geäussert habe. Hierzu erwog die Vorinstanz, in den Rechtsschriften der Beklagten sei lediglich der Sachverhalt kompakt dargestellt worden. Dies beschlage die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beklagten sowie der Zeugin C. nicht.