Schüler im Anschluss an die Pause den Vorfall geschildert und berichtet hätten, dass D. vom Kläger angeschrien und bedroht worden sei. Dies decke sich mit dem von der Zeugin C. durch die Fensterfront des Schulgebäudes Beobachteten. Zwar bringe der Kläger vor, dass sich in den Darlegungen der Beklagten einige Widersprüche finden liessen. Etwa habe die Beklagte in der Klageantwort wörtlich ausgeführt, was der Kläger zu den Schülern gesagt habe, dies, obwohl sowohl die Beklagte als auch die Zeugin C. bestätigt hätten, nicht gehört zu haben, wie sich der Kläger am 5. Juli 2018 in der grossen Pause gegenüber dem Schüler D. konkret geäussert habe.