Hinsichtlich der Vorfälle vom 5. Juli 2018 würdigte die Vorinstanz in erster Linie die Aussagen der Parteien sowie der Zeugin C.. Sie gelangte zur Auffassung, die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten sei im Wesentlichen erstellt. Es stehe fest, dass es in der grossen Pause zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und dem Schüler D. gekommen sei. Die Beklagte habe den Vorfall nicht selbst beobachtet. Jedoch habe sie ausgesagt, dass die -7-