4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien sich zunächst uneinig darüber, ob sie einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Dies sei jedoch für die Beurteilung der Angelegenheit nicht wesentlich. Ebenfalls unwesentlich sei, ob die fristlose Kündigung bereits am 5. Juli 2018 anlässlich des Gesprächs zwischen dem Kläger und der Beklagten oder erst mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 erfolgt sei. So oder anders sei die fristlose Kündigung umgehend erfolgt (angefochtener Entscheid E. 4.4.1).