Im Berufungsverfahren ist nach wie vor umstritten, ob die fristlose Entlassung des Klägers gerechtfertigt war und ob ihm die Beklagte eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR schuldet. Zudem verlangt der Kläger die Anpassung des Austrittsdatums im Arbeitszeugnis.