Mit Klage vom 30. September 2019 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aufgrund der seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigten fristlosen Entlassung eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR im Umfang von sechs Bruttomonatslöhnen à Fr. 2'691.70 zu bezahlen (Fr. 16'150.20). Zudem verlangte er die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Während die Vorinstanz die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen, und dessen Inhalt festlegte, wies sie die Klage im Übrigen ab, nachdem sie die fristlose Kündigung als gerechtfertigt taxiert hatte.