1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem der Kläger die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Fristund Formvorschriften eingehalten hat, ist auf seine Berufung einzutreten.