§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal Fr. 50.00; mangels Antrag kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'550.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. - 19 - 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger seine richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Auslagen) zu bezahlen.