7. Die auf Fr. 1'550.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte dem Kläger seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche auf gerundet Fr. 1'500.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 2'415.55 [Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 5'934.25; § 3 Abs. 1 lit.